Satzung
- Name und Sitz
- Der am 12.04.08 in Dortmund-Bodelschwingh gegründete Verein führt den Namen 1. FC U Dortmund
- Der Sitz des Vereins ist Dortmund-Bodelschwingh.
- Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Dortmund eingetragen und führt den Zusatz „e.V.“.
- Zweck des Vereins
- Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports.
- Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
- Mitgliedschaft
- Der Verein hat jugendliche und erwachsene Mitglieder mit aktivem und passivem Wahlrecht.
- Erwerb der Mitgliedschaft
- Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.
- Der Aufnahmeantrag muss schriftlich an den Vorstand des Vereins gerichtet werden. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter/in erforderlich.
- Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Die Ablehnung muss dem Antragsteller/ der Antragstellerin schriftlich mitgeteilt werden.
- Beendigung der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft endet:
- mit dem Tod des Mitgliedes
- durch Austritt des Mitglieds
- durch Ausschluss aus dem Verein
- Der Austritt erfolg durch eine schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Der Austritt kann quartalweise erfolgen.
- Der Ausschluss aus dem Verein kann erfolgen, wenn ein Mitglied gegen die Interessen des Vereins verstoßen hat. Weiterhin ist ein Ausschluss möglich, wenn das Mitglied auch nach 3maliger erfolgloser schriftlichen Anmahnung den Mitgliedsbeitrag – bzw. die Aufnahmegebühr- nicht gezahlt hat.
- Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Zuvor ist dem Mitglied die Gelegenheit des rechtlichen Gehörs zu gewähren. Der Ausschluss ist schriftlich mitzuteilen.
- Beiträge
- Der Verein erhebt Mitgliedsbeiträge. Er kann Aufnahmegebühren und Umlagen festsetzen.
- Mitgliedsbeiträge, Aufnahmegebühren und Umlage werden von der Mitgliederversammlung festgelegt.
- Der Vorstand ist berechtigt, den Mitgliedsbeitrag für ein bestimmtes Mitglied auf dessen Antrag zu ermäßigen.
- Ehrenmitglieder sind von der Pflicht zur Zahlung von Beiträgen generell befreit.
- Alles weitere regelt die Beitragsordnung.
- Geschäftsjahr
- Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr
- Organe des Vereins
- Organe des Vereins sind:
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand
- Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins.
- Die Mitgliederversammlung ist von dem Vorsitzenden, im Verhinderungsfall von dem 2. Vorsitzenden, mindestens einmal im Jahr abzuhalten. Die Einladung erfolgt unter der Angabe der Tagesordnung schriftlich mindestens 14 Tage vor der Versammlung. Der Vorstand kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn mindestens 40% der stimmberechtigten Mitglieder dies verlangen. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die Einladungsformalien der ordentlichen Mitgliederversammlung. Die Einladung erfolgt per Post bzw. E-Mail.
- Jedem volljährigen Mitglied steht eine Stimme zu. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.
- Jedes Mitglied kann bis 2 Tage vor der Mitgliederversammlung Anträge zur Ergänzung der Tagesordnung schriftlich beim Vorstand einreichen.
- Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
- Die Entscheidungen der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen. Die Entscheidung über die Auflösung des Vereins sowie über Satzungsänderungen sind mit 2/3-Mehrheit zu fällen. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen gelten als nicht abgegeben und werden nicht mitgezählt.
- Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen. Sie ist von dem/der Versammlungsleiter/in und von dem/der von der Mitgliederversammlung gewählten Protokollführer/in zu unterzeichnen und muss von der nächsten Versammlung genehmigt werden.
- Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für die folgenden Angelegenheiten zuständig:
- Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplanes für das nächste Kalenderjahr
- Feststellung der Jahresrechnung
- Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes
- Entgegennahme des Berichtes der Kassenprüfer
- Entlastung des Vorstandes
- Beschlussfassung über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins
- Wahl des Vorstandes
- Wahl der Kassenprüfer
- Beschlussfassung über Ordnungen und deren Änderungen
- Vorstand
- Der Vorstand des Vereins besteht aus:
- dem/der ersten Vorsitzenden
- dem/der zweiten Vorsitzenden
- dem/der Kassenwart/in
- dem/der Pressewart/in
- Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den ersten Vorsitzenden gemeinsam mit dem zweiten Vorsitzenden vertreten.
- Der Vortand wird jährlich durch die Mitgliederversammlung gewählt. Der Vorstand bleibt so lange im Amt, bis ein neuer gewählt ist.
- Der/die Vorsitzende, im Verhinderungsfall der/die zweite Vorsitzende, beruft und leitet die Sitzung des Vorstandes. Er/Sie ist verpflichtet, den Vorstand einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder aber wenn dies von der Mehrheit der Vorstandsmitglieder verlangt wird.
- Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 3 Vorstandsmitglieder anwesend sind. Bei Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
- Der Vorstand kann zur Wahrnehmung bestimmter Aufgaben Ausschüsse einrichten, die ihn bei der Erfüllung
seiner Aufgaben unterstützen und beraten.
- Kassenprüfung
- Die ordnungsgemäße Buch- und Kassenführung des Vereins wird regelmäßig durch zwei von der Mitgliederversammlung gewählte Kassenprüfer/innen geprüft. Diese erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht.
- Auflösung des Vereins
- Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen gleichmäßig an die zuletzt vorhandenen Mitglieder zurück.
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